Ihr Vermessungsbüro aus Rostock und Dersum
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Erbringung vermessungstechnischer Leistungen
durch Golnik & Partner Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mbB
Stand: 07.05.2022
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Rechtsbeziehung der Firma GOLNIK & PARTNER Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure mbB
― nachfolgend: „Auftragnehmer“ oder „AN“ ―
zu seinem Auftraggeber
― nachfolgend: „Auftraggeber“ oder „AG“ ―
regelt sich nach den folgenden Vertragsbestimmungen.
(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass der AN ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung vertragsgemäß erbringt.
(3) Hoheitliche Leistungen oder Aufgaben, die die Vermessungsingenieure des AN in ihrer Eigenschaft als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erbringen und die der Einrichtung und/oder der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen, sowie Tatbestände/Erklärungen, die mit öffentlichem Glauben zu beurkunden sind, sind nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Sie sind daher von der Regelung durch die AGB ausgenommen.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
(1) Grundlagen des Vertrags zwischen AG und AN sind in folgender Reihenfolge: 1. der gesondert abgeschlossene Vermessungsvertrag (Auftrag), ggf. samt Anlagen (wie Zielvorgaben des AG und Terminplan) 2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 3. die Bestimmungen des Werkvertragsrechts gem. §§ 631 ff. BGB
§ 3 Auftragsgegenstand, Schriftform
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus dem gesondert vereinbarten Umfang. Ein Anspruch auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht nicht. Soweit der Vermessungsingenieur mit weiteren Leistungen beauftragt werden soll, bedarf es eines gesonderten Auftrages. Auch für die weiteren Leistungen gelten die Bestimmungen des Vermessungsvertrages (Auftrages) und diese AGB.
(2) Angaben über Fristen und Termine für die Fertigstellung der Leistungen des AN sind nur bei Einhaltung der Schriftform maßgebend.
§ 4 Auftragsdurchführung
(1) Der AG ist dazu verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, insbesondere den AN über die örtlichen Gegebenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu informieren.
(2) Der AN wird die vom AG genannten Tatsachen als richtig zugrunde legen.
(3) Hat der AN Bedenken gegen eine Anordnung des AG, weil er sie für nicht sachgemäß oder unzweckmäßig hält, hat er dies unverzüglich gegenüber dem AG geltend zu machen. Besteht der AG trotz begründeter Bedenken schriftlich auf der Ausführung, ist der AN verpflichtet, dem nachzukommen, es sei denn, er verstieße damit auch gegen anerkannte Regeln der Technik oder gegen die vertraglichen Pflichten. Der AN ist von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus der Anordnung des AG ergeben.
(4) Der AG ermächtigt den AN, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm hierzu vom AG eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(5) Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung oder kommt er mit der Annahme der vom AN angebotenen Leistung in Verzug, ist dieser berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Fristablauf ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf darf der AN den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des AN auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des AG entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der AN von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 5 Änderungen des Auftragsgegenstandes, Planungsänderungen
Bei nicht vereinbarten Änderungen des Auftragsgegenstandes oder Planungsänderungen handelt es sich um Leistungen, die nicht mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind. Die Vertragsparteien haben über das Honorar eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll möglichst kurzfristig vor Durchführung der Leistung getroffen werden.
§ 6 Honorar
(1) Das Honorar des AN richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem AG.
(2) Für Tätigkeiten des AN, über die mit dem AG keine Vereinbarung getroffen ist, gilt das übliche Honorar als vereinbart.
§ 7 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Der AN kann in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene und vertragsmäßig erbrachte Leistungen prüffähige Abschlagszahlungen anfordern.
(2) Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der AN die ihm obliegenden Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat und eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschlussrechnung einen Prüfungszeitraum von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim AG. Spätestens mit Ablauf dieser 30 Tage wird die Honorarschlusszahlung fällig, wenn und soweit die Leistungen des Vermessungsingenieurs vollständig und vertragsgemäß erbracht wurden.
(3) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur erfüllungshalber angenommen.
(4) Zahlt der AG bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der AN eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Verzinsung richtet sich nach den in § 288 BGB angegebenen Zinssätzen, sofern der AN nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der AN darf in den Fällen der Absätze 1 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem AG zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der AN kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse bis zur Erfüllung seiner Honorarforderung verweigern. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Arbeitsergebnisse nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Leistungszeit
(1) Die Frist der Ablieferung der Arbeitsergebnisse richtet sich nach den gesonderten Vereinbarungen des Vermessungsvertrages (Auftrag). Benötigt der AN für die Erbringung seiner Leistungen Auskünfte oder Unterlagen des AG oder eines Dritten oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Fristablauf erst nach Eingang der Auskünfte oder Unterlagen bzw. des Vorschusses. Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung, so verlängert sich die Frist zur Ablieferung der Arbeitsergebnisse um den entsprechenden Zeitraum.
(2) Im Falle der Überschreitung der Leistungsfrist kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder einer von diesem zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des AG beschränken sich zunächst auf eine kostenlose Nachbesserung der Arbeitsergebnisse.
(2) Erfolgt eine Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Zeit oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Honorars verlangen.
(3) Mängel aus vermessungstechnischen Leistungen müssen nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Handelt es sich um einen offensichtlichen Mangel, muss die Mängelanzeige innerhalb von zwei Wochen erfolgen; nach Ablauf dieser Frist ist der Gewährleistungsanspruch des AG erloschen.
(4) Ein Schadenersatzanspruch des AG wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des AN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2) Der AN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Vermessungsergebnisse, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung der Vermessungsergebnisse ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der AN gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Vermessungsergebnisse sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Vermessungsergebnisse typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des AN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.500.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 4fache dieser Deckungssumme. Für nicht versicherbare Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit sowie bei Leistungsfreiheit des Versicherers haftet der AN bis zur Höhe von 20.000,00 €. Die Haftung für einen untypischen Folgeschaden ist ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
(6) Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Wird der AN vom AG wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass sich dieser außergerichtlich zunächst ernsthaft bei dem Dritten um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.
(8) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung des AN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Hat der AN die Kündigung zu vertreten, hat er nur Anspruch auf ein Honorar der bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen einschließlich der dafür entstandenen Nebenkosten.
(4) In allen anderen Fällen steht dem AN das vertraglich vereinbarte Honorar zu. Der AN muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser Anteil an ersparten Aufwendungen mit 40 % des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der AG einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des AN oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, trägt er insoweit dem Grund und der Höhe nach die Beweislast.
(5) Wird der Vertrag einvernehmlich von den Parteien aufgehoben, gelten die Absätze 3 und 4 ebenfalls.
§ 13 Urheberrecht/Verwertungsrecht
(1) Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2) Der AG darf die Arbeitsergebnisse des AN nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist dem AG nur gestattet, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.
(2) Wird während der Laufzeit des Vertrages die HOAI novelliert oder tritt an ihre Stelle eine neue gesetzliche Honorarordnung, so verpflichten sich die Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich das Honorar des AN nach einer anderen Vergütungsordnung richtet.
(3) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(4) Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Rostock, Deutschland.