Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen? Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom Vermessungsbüro GOLNIK & PARTNER aus Rostock beraten wir Sie gern und stehen Ihnen in allen Fragen zum Thema amtliche Grundstücksvermessung und Grenzvermessung zur Seite. Zur amtlichen Vermessung eines Grundstücks, der sog. Liegenschaftsvermessung, zählt z. B. die Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung, die Flurstücksbildung bzw. Teilungsvermessung oder auch Parzellierung (durch Sonderung oder Zerlegung), die Abmarkung, die Verschmelzung und die Gebäudeeinmessung.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erfüllen als hochqualifizierte Experten des Vermessungswesens auch hoheitliche Aufgaben für den Staat. Sie sind als beliehene Freiberufler funktional einer Behörde gleichgestellt. In Mecklenburg-Vorpommern sollen sie die Liegenschaftsvermessungen durchführen und werden auf Antrag tätig. Ein landesweit einheitliches Berufsrecht und die Bindung an eine Gebührenordnung gewährleisten Rechtssicherheit, Objektivität und Neutralität. Vertrauen Sie uns als amtlicher Vermesser!
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. In Mecklenburg-Vorpommern sind in diesem Verzeichnis alle Flurstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften bezeichnet) nachzuweisen. Dies dient vorrangig der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bemessung der Grundsteuer.
Mit fortschreitender Digitalisierung hat sich das Liegenschaftskataster zudem zu einem Mehrzweckkataster entwickelt, welches heutzutage als Basisinformationssystem für verschiedenste Fach- und Aufgabenbereiche dient - darunter Umwelt, Planung, Verwaltung, Rechtsfragen, Statistik und Industrie.
Ein Flurstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Im grundbuchrechtlichen Sinn bezeichnet ein Flurstück die kleinste buchbare Einheit eines Grundstücks. Ein Grundstück besteht daher aus ein oder mehreren Flurstücken.
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V). Sie sind damit bei allen Vermessungsstellen gleich. Eine kostenlose und unverbindliche Kostenschätzung können Sie im Vorfeld zum Vermessungsantrag bei uns anfordern. Wir beraten Sie gern!
Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, der Errichtung von Gebäuden, Zäunen sowie sonstigen Baumaßnahmen an bzw. nahe der Grundstücksgrenze ist es wichtig zu wissen, wo die Grenze genau verläuft.
Im Rahmen einer Grenzfeststellung werden einzelne Grenzpunkte oder ganze Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen ermittelt, erfasst und unter Mitwirkung der beteiligten Grundstückseigentümer festgestellt (vgl. § 29 GeoVermG M-V). In der Regel schließt hieran eine dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzmarken in der Örtlichkeit an - die sogenannte Abmarkung (
Sofern Grenzpunkte in der Vergangenheit bereits festgestellt wurden, die örtliche Kennzeichnung nicht mehr auffindbar ist, zerstört wurde oder überprüft werden soll, können Grenzpunkte wiederhergestellt und damit amtlich bestätigt werden. Dieses Verfahren wird als Grenzwiederherstellung bezeichnet (vgl. § 29 Absatz 5).
Ein Grenzpunkt ist gemäß § 29 Abs. 1 GeoVermG M-V festgestellt, wenn seine örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst und die Entscheidung über seine Lage unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Das betrifft i. d. R. alle Grenzpunkte, die bereits Bestandteil eines Grenztermins gewesen sind.
Die Bauvorlagenverordnung M-V schreibt für die Errichtung von Gebäuden, die näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder deren Abstandsfläche näher als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht, eine Grenzfeststellung vor (§ 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V).
Beim Kauf oder Verkauf von Teilflächen eines Grundstücks, Begradigungen von Grenzverläufen oder der Anpassung von Grundstücken in Größe und Form an Nutzung, Bebauung oder Erschließung sind Flurstücksbildungen erforderlich.
Im Zuge von Flurstücksbildungen wird ein vorhandenes Flurstück in zwei oder mehrere neue Flurstücke aufgeteilt bzw. parzelliert oder zerlegt. Abzutrennende Flurstücksteile des ursprünglichen Flurstücks werden als Trennstücke bezeichnet. Der verbleibende Flurstücksteil ist das sogenannte Reststück.
Wir erstellen für Sie einen individuellen Teilungsentwurf für Ihr Grundstück bis hin zu einem Parzellierungsentwurf für ein ganzes Baugebiet, der als Grundlage für Ihren Grundstückskaufvertrag oder Ihre weitere Projektplanung dienen kann.
Bei einer Flurstücksbildung mit örtlicher Vermessung (Zerlegungsvermessung) werden alle vorhandenen und vorgesehenen oder neuen Grenzen der zu bildenden Trennflächen ermittelt, fest- bzw. wiederhergestellt und, wenn erforderlich, örtlich durch Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung).
In speziellen Fällen ist eine Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessung (Sonderung) möglich. Da hierbei die vorgesehenen oder neuen Grenzpunkte örtlich weder angezeigt noch dauerhaft durch Grenzmarken gekennzeichnet werden, wird die Sonderung nur unter besonderen Voraussetzungen durchgeführt. Die Abmarkung der neuen oder vorgesehenen Grenzpunkte wird i. d. R. im Rahmen einer Schlussabmarkung nachgeholt.
Im Grundbuch ist ein Flurstück die kleinste buchbare Einheit eines Grundstücks. Daher muss eine Teilfläche, die als selbstständiges Grundstück (z. B. als Bauplatz) im Grundbuch geführt oder einem benachbarten Grundstück (z. B. als Arrondierungsfläche) zugeschrieben werden soll, im Liegenschaftskataster als Flurstück nachgewiesen sein.
Zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks in z. B. Wohn- und Gewerbeteil oder in zwei Wohnbaugrundstücke sind somit Flurstücksbildungen erforderlich.
In Mecklenburg-Vorpommern sind grundsätzliche alle Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen dauerhaft und sichtbar durch örtliche Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkungspflicht). Die Abmarkung bezeichnet hierbei das zugehörige Verwaltungsverfahren (vgl. § 30 GeoVermG M-V).
Von der Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
Die Abmarkung von Grenzpunkten kann zurückgestellt werden, soweit sie wegen Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend erschwert oder verhindert wird. Die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.
Das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung wird als Schlussabmarkung bezeichnet. In Baugebieten wird sie i. d. R. nach Abschluss der Erschließungsarbeiten oder Fertigstellung der Außenanlagen durchgeführt.
Mit Ausnahme der Schlussabmarkung sind Abmarkungen keine eigenständigen Liegenschaftsvermessungen. Sie werden nur im Zusammenhang mit Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen oder Flurstücksbildungen mit örtlicher Vermessung (Zerlegung) durchgeführt.
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters bzw. der Liegenschaftskarte eine amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung erforderlich.
Diese Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.
Die wichtigsten Informationen zur amtlichen Gebäudeeinmessung einschließlich Gebäudeeinmessungspflicht und Kosten einer Gebäudeeinmessung haben wir hier zusammengestellt.
Bei einer Flurstücksverschmelzung werden zwei oder mehrere zusammenliegende Flurstücke zu einem Flurstück mit neuer Bezeichnung zusammengefasst. Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit im Liegenschaftskataster sollte die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich gehalten werden.
Die Verschmelzung von Flurstücken liegt nicht zuletzt im Interesse von Eigentümern und Bauherren. Aufgrund wegfallender Flurstücksgrenzen werden künftige Liegenschaftsvermessungen weniger aufwändig und damit auch kostengünstiger.
Voraussetzungen: Flurstücke, die örtlich zusammenliegen, wirtschaftlich eine Einheit bilden und zum gleichen Grundstück gehören, können verschmolzen werden, wenn das zuständige Grundbuchamt keine Bedenken äußert und sonstige Gründe (z. B. unterschiedliche Belastungen) der Verschmelzung nicht entgegenstehen. Die betreffenden Flurstücke müssen dabei dem gleichen Grundbuchblatt zugeordnet und unter der gleichen laufenden Nummer gebucht sein.
Eine Vorprüfung und die Anfrage beim Grundbuchamt führen wir gern für Sie durch.
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V). Für Verschmelzungen, die im Zusammenhang mit Flurstücksbildungen durchgeführt werden, entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
Flurstücke, die auf dem gleichen Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern gebucht sind, können im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB zu einem Grundstück vereinigt werden, um die Voraussetzungen für eine Verschmelzung zu schaffen.
Den Antrag auf Vereinigung können wir für Sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gemäß § 27 GeoVermG M-V vorbereiten und beglaubigen.
Bei der Baugenehmigung können hierdurch Kosten gespart werden, da z. B. gebührenpflichtige Vereinigungsbaulasten entfallen.