Grundstück vermessen: Grenz­vermessung, Grenz­fest­stellung, Zerlegung, Gebäude­einmessung

Grund­stücks­vermessung und Grenz­vermessung aus Rostock

Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen? Als Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure vom Vermessungsbüro GOLNIK & PARTNER aus Rostock beraten wir Sie gern und stehen Ihnen in allen Fragen zum Thema amtliche Grund­stücks­vermessung und Grenz­vermessung zur Seite. Zur amt­lichen Vermessung eines Grundstücks, der sog. Liegenschafts­vermessung, zählt z. B. die Grenz­feststellung oder Grenz­wiederherstellung, die Flurstücksbildung bzw. Teilungs­vermessung oder auch Parzellierung (durch Sonderung oder Zerlegung), die Abmarkung, die Verschmelzung und die Gebäudeeinmessung.

Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure erfüllen als hoch­qualifizierte Experten des Vermessungs­wesens auch hoheitliche Aufgaben für den Staat. Sie sind als beliehene Freiberufler funktional einer Behörde gleichgestellt. In Mecklen­burg-Vor­pommern sollen sie die Liegenschafts­vermessungen durchführen und werden auf Antrag tätig. Ein landesweit einheitliches Berufs­recht und die Bindung an eine Gebühren­ordnung gewährleisten Rechts­sicherheit, Objektivität und Neutralität. Vertrauen Sie uns als amtlicher Vermesser!

Was ist das Liegenschaftskataster?

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. In Mecklenburg-Vorpommern sind in diesem Verzeichnis alle Flurstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften bezeichnet) nachzuweisen. Dies dient vorrangig der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bemessung der Grundsteuer.

Mit fortschreitender Digitalisierung hat sich das Liegenschafts­kataster zudem zu einem Mehrzweck­kataster entwickelt, welches heutzutage als Basis­informations­system für verschiedenste Fach- und Aufgabenbereiche dient - darunter Umwelt, Planung, Verwaltung, Rechtsfragen, Statistik und Industrie.

Was ist ein Flurstück?

Ein Flurstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Im grundbuch­rechtlichen Sinn bezeichnet ein Flurstück die kleinste buchbare Einheit eines Grundstücks. Ein Grundstück besteht daher aus ein oder mehreren Flurstücken.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs­wesen (VermKostVO M-V). Sie sind damit bei allen Vermessungs­stellen gleich. Eine kostenlose und unverbindliche Kosten­schätzung können Sie im Vorfeld zum Vermessungs­antrag bei uns anfordern. Wir beraten Sie gern!

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Grenzfeststellung und Grenzwieder­herstellung

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erläutert Skizze zur Grenzniederschrift bei einer Grenzfeststellung

Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, der Errichtung von Gebäuden, Zäunen sowie sonstigen Baumaßnahmen an bzw. nahe der Grundstücksgrenze ist es wichtig zu wissen, wo die Grenze genau verläuft.

Im Rahmen einer Grenz­fest­stellung werden einzelne Grenzpunkte oder ganze Flurstücks- bzw. Grundstücks­grenzen ermittelt, erfasst und unter Mitwirkung der beteiligten Grundstücks­eigentümer festgestellt (vgl. § 29 GeoVermG M-V). In der Regel schließt hieran eine dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzmarken in der Örtlichkeit an - die sogenannte Abmarkung (§ 30 GeoVermG M-V).

Sofern Grenzpunkte in der Vergangenheit bereits festgestellt wurden, die örtliche Kennzeichnung nicht mehr auffindbar ist, zerstört wurde oder überprüft werden soll, können Grenzpunkte wiederhergestellt und damit amtlich bestätigt werden. Dieses Verfahren wird als Grenz­wieder­herstellung bezeichnet (vgl. § 29 Absatz 5).

Wann ist ein Grenzpunkt festgestellt?

Ein Grenzpunkt ist gemäß § 29 Abs. 1 GeoVermG M-V festgestellt, wenn seine örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst und die Entscheidung über seine Lage unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Das betrifft i. d. R. alle Grenzpunkte, die bereits Bestandteil eines Grenztermins gewesen sind.

Erfordernis einer Grenz­fest­stellung

Die Bauvorlagenverordnung M-V schreibt für die Errichtung von Gebäuden, die näher als 0,5 m an der Grundstücks­grenze errichtet werden sollen oder deren Abstands­fläche näher als 0,5 m an die Grundstücks­grenze heranreicht, eine Grenz­feststellung vor (§ 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V).

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Flurstücks­bildung, Teilungs­vermessung und Parzellierung durch Zerlegung und Sonderung

Parzellierungsplan zur Vorbereitung einer Flurstücksbildung in einem Baugebiet

Beim Kauf oder Verkauf von Teilflächen eines Grundstücks, Begradigungen von Grenz­verläufen oder der Anpassung von Grundstücken in Größe und Form an Nutzung, Bebauung oder Erschließung sind Flurstücks­bildungen erforderlich.

Im Zuge von Flurstücksbildungen wird ein vorhandenes Flurstück in zwei oder mehrere neue Flurstücke aufgeteilt bzw. parzelliert oder zerlegt. Abzutrennende Flurstücksteile des ursprünglichen Flurstücks werden als Trennstücke bezeichnet. Der verbleibende Flurstücksteil ist das sogenannte Reststück.

Wir erstellen für Sie einen individuellen Teilungsentwurf für Ihr Grundstück bis hin zu einem Parzellierungs­entwurf für ein ganzes Baugebiet, der als Grundlage für Ihren Grundstücks­kaufvertrag oder Ihre weitere Projektplanung dienen kann.

Bei einer Flurstücks­bildung mit örtlicher Vermessung (Zerlegungs­vermessung) werden alle vorhandenen und vorgesehenen oder neuen Grenzen der zu bildenden Trenn­flächen ermittelt, fest- bzw. wieder­hergestellt und, wenn erforderlich, örtlich durch Grenz­marken gekennzeichnet (Abmarkung).

In speziellen Fällen ist eine Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessung (Sonderung) möglich. Da hierbei die vorgesehenen oder neuen Grenz­punkte örtlich weder angezeigt noch dauerhaft durch Grenz­marken gekennzeichnet werden, wird die Sonderung nur unter besonderen Voraus­setzungen durchgeführt. Die Abmarkung der neuen oder vorgesehenen Grenzpunkte wird i. d. R. im Rahmen einer Schluss­abmarkung nachgeholt.

Warum Flurstücksbildung?

Im Grundbuch ist ein Flurstück die kleinste buchbare Einheit eines Grundstücks. Daher muss eine Teilfläche, die als selbst­ständiges Grundstück (z. B. als Bauplatz) im Grundbuch geführt oder einem benach­barten Grundstück (z. B. als Arrondierungs­fläche) zugeschrieben werden soll, im Liegenschafts­kataster als Flurstück nachgewiesen sein.

Zur grundbuch­rechtlichen Teilung eines Grundstücks in z. B. Wohn- und Gewerbeteil oder in zwei Wohnbau­grundstücke sind somit Flurstücks­bildungen erforderlich.

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Abmarkung

Markierung einer amtlichen Grenzmarke für die Beteiligten in einem Grenztermin in Mecklenburg-Vorpommern (M-V)

In Mecklenburg-Vorpommern sind grundsätzliche alle Grenz­punkte von Grundstücks­grenzen dauerhaft und sichtbar durch örtliche Grenz­marken zu kennzeichnen (Abmarkungs­pflicht). Die Abmarkung bezeichnet hierbei das zugehörige Verwaltungs­verfahren (vgl. § 30 GeoVermG M-V).

Von der Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  • Grenzpunkte durch dauerhafte Grenz­ein­richtungen ausreichend erkennbar sind, z. B. durch eine Mauerecke oder einen Zaunpfosten,
  • Grenzmarken die Bewirt­schaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden, z. B. auf Acker- oder Wiesen­flächen,
  • die Grundstücks­eigentümer oder Erbbauberechtigten einvernehmlich beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,
  • es sich um Grenzpunkte von Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
  • Grenzpunkte sich in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer befinden oder
  • die Abmarkung einen unverhältnis­mäßig hohen Aufwand erfordern würde.

Die Abmarkung von Grenzpunkten kann zurückgestellt werden, soweit sie wegen Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend erschwert oder verhindert wird. Die jeweiligen Grundstücks­eigentümer oder Erbbau­berechtigten sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.

Das Nachholen einer zurück­gestellten Abmarkung wird als Schluss­abmarkung bezeichnet. In Baugebieten wird sie i. d. R. nach Abschluss der Erschließungs­arbeiten oder Fertig­stellung der Außenanlagen durchgeführt.

Mit Ausnahme der Schluss­abmarkung sind Abmarkungen keine eigen­ständigen Liegenschafts­vermessungen. Sie werden nur im Zusammenhang mit Grenzfeststellungen, Grenzwieder­herstellungen oder Flurstücks­bildungen mit örtlicher Vermessung (Zerlegung) durchgeführt.

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Gebäudeeinmessung

Durchführung einer amtlichen Gebäudeeinmessung eines Wohnhauses auf einem Grundstück in Zingst

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschafts­katasters bzw. der Liegenschafts­karte eine amtliche Gebäude­einmessung nach Baufertig­stellung erforder­lich.

Diese Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäude­eigentümer sowie Erbbau­berechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.

Die wichtigsten Informationen zur amtlichen Gebäude­einmessung einschließ­lich Gebäude­einmessungs­pflicht und Kosten einer Gebäude­einmessung haben wir hier zusammen­gestellt.

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Verschmelzung von Flurstücken

Fortführungsbeleg zur Verschmelzung von Flurstücken eines Grundstücks in Rostock

Bei einer Flurstücks­verschmelzung werden zwei oder mehrere zusammen­liegende Flurstücke zu einem Flurstück mit neuer Bezeichnung zusammen­gefasst. Zur Gewährleistung der Übersicht­lichkeit im Liegenschafts­kataster sollte die Anzahl der Flurstücke so gering wie möglich gehalten werden.

Die Verschmelzung von Flurstücken liegt nicht zuletzt im Interesse von Eigentümern und Bauherren. Aufgrund wegfallender Flurstücksgrenzen werden künftige Liegenschafts­vermessungen weniger aufwändig und damit auch kostengünstiger.

Voraussetzungen: Flurstücke, die örtlich zusammen­liegen, wirtschaft­lich eine Einheit bilden und zum gleichen Grundstück gehören, können verschmolzen werden, wenn das zuständige Grundbuchamt keine Bedenken äußert und sonstige Gründe (z. B. unterschiedliche Belastungen) der Verschmelzung nicht entgegenstehen. Die betreffenden Flurstücke müssen dabei dem gleichen Grundbuchblatt zugeordnet und unter der gleichen laufenden Nummer gebucht sein.

Eine Vorprüfung und die Anfrage beim Grundbuchamt führen wir gern für Sie durch.

Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für Amts­handlungen im amtlichen Vermessungs­wesen (VermKostVO M-V). Für Verschmelzungen, die im Zusammenhang mit Flurstücks­bildungen durchgeführt werden, entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Vereinigung

Flurstücke, die auf dem gleichen Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern gebucht sind, können im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB zu einem Grundstück vereinigt werden, um die Voraussetzungen für eine Verschmelzung zu schaffen.

Den Antrag auf Vereinigung können wir für Sie als Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure gemäß § 27 GeoVermG M-V vorbereiten und beglaubigen.

Bei der Baugenehmigung können hierdurch Kosten gespart werden, da z. B. gebührenpflichtige Vereinigungs­baulasten entfallen.

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