Amtliche Gebäude­einmessung in MV

Aufforderung zur Gebäude­einmessung erhalten?

Ihnen wurde mitgeteilt, dass sich auf Ihrem Grundstück ein einmessungs­pflichtiges Ge­bäude befindet, das noch nicht im Liegenschafts­kataster erfasst ist? Wir erläutern Ihnen die Hintergründe.

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegen­schafts­katasters bzw. der Liegen­schafts­karte eine amtliche Gebäude­einmessung erforder­lich.

Diese Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Das Gesetz über das amt­liche Geo­informations- und Ver­messungs­wesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäude­eigentümer sowie Erbbau­berechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.

Als Öffentlich bestellte Ver­messungs­ingenieure führen wir für Sie die erforderliche Einmessung der betreffenden Gebäude durch. Übersenden Sie uns einfach Ihr Aufforderungs­schreiben und wir kümmern uns für Sie um die Formalitäten.

Jetzt beantragen oder mehr erfahren.

Informationen

Was ist das Liegen­schafts­kataster?

Das Liegenschafts­kataster ist das amt­liche Ver­zeichnis der Grund­stücke im Sinne der Grund­buch­ordnung. In Mecklenburg-Vorpommern sind in diesem Verzeichnis alle Flurstücke und Gebäude (zusammen als Liegen­schaften bezeichnet) nachzuweisen. Dies dient vorrangig der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bemessung der Grundsteuer.

Mit fortschreitender Digi­tali­sierung hat sich das Liegen­schafts­kataster zudem zu einem Mehr­zweck­kataster ent­wickelt, welches heutzutage als Basis­informations­system für verschiedenste Fach- und Aufgaben­bereiche dient - darunter Umwelt, Planung, Verwaltung, Rechtsfragen, Statistik und Industrie.

Ihr Vermessungsbüro in Mecklenburg-Vorpommern

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Was kostet die Gebäude­einmessung?

Ausschnitt aus der Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V für hoheitliche Vermessungen in Mecklenburg-Vorpommern

Die Kosten richten sich nach der Kosten­verordnung für Amts­handlungen im amt­lichen Vermessungs­wesen (Ver­messungs­kosten­verordnung – Verm­KostVO M-V). Sie sind bei allen Vermessungs­stellen gleich.

Die Gebühr für die Gebäude­einmessung wird anhand des Gebäude­wertes ermittelt. Gemäß § 4 Absatz 2 VermKostVO M-V ist dies der Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebs­einrich­tungen zum Zeit­punkt der Amts­handlung (Einmessung).

Eine Orientierung geben hierbei die Baukosten einschließlich der Baunebenkosten des Gebäudes. Steuern (MwSt), Gebühren und Honorare (z. B. Planer, Architekt, Makler) sowie Kosten für Finanzierung, Erschließung, Bau­stelle und Versicher­ungen sind dabei u. a. zu berücksichtigen.

Die Gebühr richtet sich folglich nicht nach dem Rohbauwert.

Eine kostenlose und unverbindliche Kosten­schätzung können Sie bei uns anfordern. Geben Sie hierfür einfach den Herstellungs­wert der einzu­messenden Gebäude an (ggf. Einzelwerte + Gesamtwert). Wir beraten Sie gern!

Welche Gebäude sind einmessungs­pflichtig?

Amtliche Gebäudeeinmessung eines Wohnhauses nach Baufertigstellung im Landkreis Rostock

"Gebäude im Sinne des Gesetzes sind selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein." (Vgl. § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V)

Die Einmessungspflicht erstreckt sich grund­sätzlich ins­besondere auf

  • Gartenhäuser, Kleintier­gehege, Boots­schuppen, Feld­scheunen, Gewächs­häuser ab einer Grund­fläche von mehr als 30 m²
  • freistehende Carports mit einer Dach­fläche von mehr als 30 m²
  • ortsfeste Behälter mit mehr als 50 m³ Behälter­inhalt und 3 m Höhe
  • ortsfeste bauliche Anlagen für das Fernmelde­wesen, für die öffentliche Ver- und Entsorgung und für die Abwasser­wirtschaft mit mehr als 30 m³
  • freistehende Sende- und Empfangs­anlagen mit mehr als 9 m² Grund­fläche
  • Windkraftanlagen mit einer lichten Höhe von über 25 m oder mehr als 9 m² Grundfläche
  • an einmessungs­pflichtige Gebäude nachträglich ange­baute, baurecht­lich relevante, Windfänge und Winter­gärten mit einer Grund­fläche größer als 20 m²

Gebäude­einmessung in Mecklen­burg-Vor­pommern

Durchführung einer amtlichen Gebäudeeinmessung auf einem Grundstück auf Fischland-Darß-Zingst

Wir führen amtliche Gebäude­einmessungen in ganz Mecklen­burg-Vor­pommern durch. Nutzen und vertrauen Sie unseren lang­jährigen Erfahr­ungen. Wir beraten Sie gern.

Sehr häufig vermessen wir Gebäude in den Gebieten der Hanse- und Uni­versitäts­stadt Rostock einschließlich Warne­münde sowie in den Städten und Gemeinden im Land­kreis Rostock.

So sind wir in den Städten Bad Doberan, Güstrow, Kröpelin, Kühlungs­born, Neubukow und Teterow sowie in den amtsfreien Gemeinden Graal-Müritz, Sanitz, Satow und Dummers­torf tätig.

In Dummerstorf vermessen wir insbe­sondere in folgenden Ortsteilen: Dummers­torf (mit Bandels­torf, Göldenitz, Pankelow, Schlage, Waldeck, Dishley, und Klein Schwarfs), Damm (mit Reez, Groß Viegeln und Klein Viegeln), Kavels­torf (mit Klingen­dorf, Niex und Griebnitz), Kessin (mit Beselin und Hohen Schwarfs), Lieblings­hof (mit Petschow, Godow und Wolfsberg), Prisanne­witz (mit Groß Potrems, Scharstorf, Wendorf und Klein Potrems).

Oftmals führen wir auch Gebäude­einmessungen in den Gemeinden vom Amt Rostocker Heide mit Bent­­wisch, Blanken­­hagen, Gelben­sande, Mönch­­hagen und Rövers­­hagen sowie

in den Gemeinden vom Amt Warnow-West mit Elmen­horst/ Lichten­­hagen, Kritz­mow, Lamb­rechts­­hagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf sowie

in den Gemeinden vom Amt Bad Doberan Land mit Admanns­­hagen-Barges­­hagen, Bartens­hagen-Parkentin, Börger­ende-Reth­wisch, Hohenfelde, Ostsee­bad Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffens­­hagen und Witten­­beck sowie

in den Gemeinden vom Amt Bützow-Land mit u. a. Baumgarten, Bernitt, Dreetz, Jürgens­hagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow und Zepelin sowie

in den Gemeinden vom Amt Güstrow-Land mit Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimers­hagen, Sarms­­torf und Zehna durch.

Wir führen insbesondere auch Gebäude­einmessungen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Vorpommern-Rügen durch.

So z. B. in den Städten Zingst und Marlow sowie im Amt Darß/ Fischland mit Ahrenshoop, Born a. Darß, Dierhagen, Prerow, Wieck a. Darß und Wustrow.

Auch die Gemeinden vom Amt Ribnitz-Damgarten mit Ahrens­hagen-Daskow (mit den Ortsteilen Ahrens­hagen, Alten­willers­hagen, Behrens­hagen, Daskow, Dett­manns­dorf, Gruel, Pantlitz, Plummen­dorf, Prusdorf, Toden­hagen und Tribohm), Schlemmin (mit Eickhof und Neuenrost), Stadt Ribnitz-Damgarten (mit den Orts­teilen Altheide, Beiers­hagen, Borg, Damgarten, Dechows­hof, Freuden­berg, Hirsch­burg, Hof Körk­witz, Klein Müritz, Klocken­hagen, Körkwitz, Langen­damm, Neuheide, Neuhof, Neu Klockenhagen, Petersdorf, Pütnitz, Ribnitz, Tempel und Wilmshagen) und Semlow (mit den Ortsteilen Camitz, Karlshof, Palmzin, Plennin und Zornow) gehören zu unserem Einzugs­bereich.

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