Ihnen wurde mitgeteilt, dass sich auf Ihrem Grundstück ein einmessungspflichtiges Gebäude befindet, das noch nicht im Liegenschaftskataster erfasst ist? Wir erläutern Ihnen die Hintergründe.
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters bzw. der Liegenschaftskarte eine amtliche Gebäudeeinmessung erforderlich.
Diese Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.
Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure führen wir für Sie die erforderliche Einmessung der betreffenden Gebäude durch. Übersenden Sie uns einfach Ihr Aufforderungsschreiben und wir kümmern uns für Sie um die Formalitäten.
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. In Mecklenburg-Vorpommern sind in diesem Verzeichnis alle Flurstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften bezeichnet) nachzuweisen. Dies dient vorrangig der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bemessung der Grundsteuer.
Mit fortschreitender Digitalisierung hat sich das Liegenschaftskataster zudem zu einem Mehrzweckkataster entwickelt, welches heutzutage als Basisinformationssystem für verschiedenste Fach- und Aufgabenbereiche dient - darunter Umwelt, Planung, Verwaltung, Rechtsfragen, Statistik und Industrie.
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung – VermKostVO M-V). Sie sind bei allen Vermessungsstellen gleich.
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung wird anhand des Gebäudewertes ermittelt. Gemäß § 4 Absatz 2 VermKostVO M-V ist dies der Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Amtshandlung (Einmessung).
Eine Orientierung geben hierbei die Baukosten einschließlich der Baunebenkosten des Gebäudes. Steuern (MwSt), Gebühren und Honorare (z. B. Planer, Architekt, Makler) sowie Kosten für Finanzierung, Erschließung, Baustelle und Versicherungen sind dabei u. a. zu berücksichtigen.
Die Gebühr richtet sich folglich nicht nach dem Rohbauwert.
Eine kostenlose und unverbindliche Kostenschätzung können Sie bei uns anfordern. Geben Sie hierfür einfach den Herstellungswert der einzumessenden Gebäude an (ggf. Einzelwerte + Gesamtwert). Wir beraten Sie gern!
"Gebäude im Sinne des Gesetzes sind selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein." (Vgl. § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V)
Die Einmessungspflicht erstreckt sich grundsätzlich insbesondere auf
Wir führen amtliche Gebäudeeinmessungen in ganz Mecklenburg-Vorpommern durch. Nutzen und vertrauen Sie unseren langjährigen Erfahrungen. Wir beraten Sie gern.
Sehr häufig vermessen wir Gebäude in den Gebieten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock einschließlich Warnemünde sowie in den Städten und Gemeinden im Landkreis Rostock.
So sind wir in den Städten Bad Doberan, Güstrow, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow und Teterow sowie in den amtsfreien Gemeinden Graal-Müritz, Sanitz, Satow und Dummerstorf tätig.
In Dummerstorf vermessen wir insbesondere in folgenden Ortsteilen: Dummerstorf (mit Bandelstorf, Göldenitz, Pankelow, Schlage, Waldeck, Dishley, und Klein Schwarfs), Damm (mit Reez, Groß Viegeln und Klein Viegeln), Kavelstorf (mit Klingendorf, Niex und Griebnitz), Kessin (mit Beselin und Hohen Schwarfs), Lieblingshof (mit Petschow, Godow und Wolfsberg), Prisannewitz (mit Groß Potrems, Scharstorf, Wendorf und Klein Potrems).
Oftmals führen wir auch Gebäudeeinmessungen in den Gemeinden vom Amt Rostocker Heide mit Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen sowie
in den Gemeinden vom Amt Warnow-West mit Elmenhorst/ Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf sowie
in den Gemeinden vom Amt Bad Doberan Land mit Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Ostseebad Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen und Wittenbeck sowie
in den Gemeinden vom Amt Bützow-Land mit u. a. Baumgarten, Bernitt, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow und Zepelin sowie
in den Gemeinden vom Amt Güstrow-Land mit Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf und Zehna durch.
Wir führen insbesondere auch Gebäudeeinmessungen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Vorpommern-Rügen durch.
So z. B. in den Städten Zingst und Marlow sowie im Amt Darß/ Fischland mit Ahrenshoop, Born a. Darß, Dierhagen, Prerow, Wieck a. Darß und Wustrow.
Auch die Gemeinden vom Amt Ribnitz-Damgarten mit Ahrenshagen-Daskow (mit den Ortsteilen Ahrenshagen, Altenwillershagen, Behrenshagen, Daskow, Dettmannsdorf, Gruel, Pantlitz, Plummendorf, Prusdorf, Todenhagen und Tribohm), Schlemmin (mit Eickhof und Neuenrost), Stadt Ribnitz-Damgarten (mit den Ortsteilen Altheide, Beiershagen, Borg, Damgarten, Dechowshof, Freudenberg, Hirschburg, Hof Körkwitz, Klein Müritz, Klockenhagen, Körkwitz, Langendamm, Neuheide, Neuhof, Neu Klockenhagen, Petersdorf, Pütnitz, Ribnitz, Tempel und Wilmshagen) und Semlow (mit den Ortsteilen Camitz, Karlshof, Palmzin, Plennin und Zornow) gehören zu unserem Einzugsbereich.