Sie planen ein Bauvorhaben und möchten sich einen Überblick darüber verschaffen, was bei der Umsetzung Ihres Vorhabens zu beachten ist, welche Vermessungsleistungen Sie benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen? Wir beraten und unterstützen Sie gern!
Für die Planung und Errichtung eines Bauvorhabens, z. B. eines Einfamilienhauses, sind in der Regel nachfolgende Leistungen erforderlich.
Der Lage- und Höhenplan dient der Planung und Einordnung Ihres Vorhabens auf dem Baugrundstück. Ihr Planungs- bzw. Architekturbüro benötigt diesen als Grundlage für die Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Der Lage- und Höhenplan basiert auf einer örtlichen Vermessung und stellt in der Regel folgende Inhalte dar:
Für die Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen Ihres Baugrundstücks verlaufen und ob diese festgestellt sind. Um vorgeschriebene Grenzabstände gemäß § 6 Landesbauordnung M-V einzuhalten oder grenznahe Gebäude und Einfriedungen rechtmäßig und rechtssicher zu errichten, ist eine Analyse der örtlichen Grenzsituation unabdingbar.
Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beraten und unterstützen wir Sie gern rund um die Themen Grundstücksvermessung und Amtliche Auskünfte und Auszüge.
Für Ihren Bauantrag ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V ein Lageplan erforderlich. Inhalt und Umfang des Lageplans sind abhängig von Ihrem individuellen Vorhaben. Als qualifizierter Geodatendienstleister stellen wir die raumbezogenen Daten für Sie zusammen und ergänzen diese, wenn erforderlich, um eigens erfasste Informationen. Neben den Inhalten des o. g. Lage- und Höhenplans werden folgende Inhalte auf Grundlage der Angaben Ihres Planungsbüros in den Lageplan eingearbeitet:
Sofern Gebäude oder deren Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreichen, ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V die Erstellung des Lageplans durch eine Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes vorzunehmen, also z. B. durch uns als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Häufig sind Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Realisierung eines Vorhabens (sog. Baulasten) erforderlich – z. B., wenn Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück ragen (Abstandsflächenbaulast) oder wenn das Baugrundstück über keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügt (Zuwegungsbaulast). In Vorbereitung auf die Eintragung von Baulasten erstellen wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen. Hierzu gehört
Um bei erforderlichen Erdarbeiten zur Vorbereitung des Bauplatzes durch Ihr Tiefbauunternehmen die Lage Ihres Vorhabens auf dem Grundstück anzuzeigen, werden die Haupteckpunkte grob abgesteckt und z. B. durch Holzpflöcke gekennzeichnet.
Im Zuge einer Grobabsteckung oder der Feinabsteckung werden Höhenbezugs- bzw. Höhenfestpunkte eingerichtet und Ihrem Bauunternehmen übergeben, so dass Ihr Vorhaben auch in der Höhenlage entsprechend der Genehmigungsplanung errichtet werden kann.
Die Erstabsteckung, d. h. das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, der Grenzen des Geländes und das Schaffen notwendiger Höhenfestpunkte (mindestens zwei), liegt gemäß § 3 Abs. 2 VOB-B in der Verpflichtung der Bauherrin bzw. des Bauherrn. Für das Bauunternehmen ist die zur Verfügung gestellte Erstabsteckung maßgebend.
Sofern die Grenzpunkte Ihres Baugrundstücks festgestellt sind, können wir Ihre Grundstückseckpunkte im Zusammenhang mit einer Grob- oder Feinabsteckung in der Bauphase örtlich durch Holzpflöcke oder andere temporäre Markierungen kennzeichnen (nicht-amtliche Grenzpunktabsteckung).
Häufig werden durch uns als Vermessungsstelle, über die Verpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn zur Erstabsteckung hinaus, sämtliche durch das Bauunternehmen benötigte Achsen oder Hauptpunkte des Bauvorhabens mehrere Millimeter genau abgesteckt (Feinabsteckung).
Die Absteckung kann z. B. direkt durch Nägel auf Holzpflöcke erfolgen oder durch Nägel auf einem Schnurgerüst gekennzeichnet werden. Das Schnurgerüst kann hierbei entweder durch die Baufirma oder durch uns errichtet werden.
Die Absteckung wird in einem sog. Absteckungsplan dokumentiert, geprüft und Ihrer Baufirma sowie Ihnen als Bauherrn übergeben.
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters bzw. der Liegenschaftskarte eine amtliche Gebäudeeinmessung erforderlich.
Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.
Sofern wir als Vermessungsstelle bei der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens gemäß Landesbauordnung M-V tätig waren (d. h. z. B. den Lageplan als Bauvorlage erstellt und die Absteckung durchgeführt haben) wird die Vermessungsgebühr um 10 % reduziert (vgl. Tarifstelle 13.1.3 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen).
Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass sich Gebäude, Bauwerke oder auch Erschließungsanlagen innerhalb der Grenzen Ihres Baugrundstücks befinden. Eine Grenzbescheinigung kann nur auf Grundlage einer amtlichen Gebäudeeinmessung oder eines Feldvergleichs ausgestellt werden. Grenzbescheinigungen werden häufig für Beleihungszwecke benötigt und von Ihrem finanzierenden Kreditinstitut gefordert.
von fertiggestellten Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Außenanlagen.
Grundstück gefunden. Kaufvertrag und Bebauung stehen an. Was sollten Sie wissen?
Hierzu können Sie eine Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde stellen. Aufschluss geben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften wie Innenbereichssatzung der Gemeinde oder Vorgaben eines Bebauungsplans. Diese können im Bau- und Planungsportal M-V kostenfrei eingesehen werden.
Verkäufer bzw. Eigentümer oder Notar befragen und Grundbuchauszug einsehen.
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen (sog. Baulasten. Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Einsichtnahme ist über die untere Bauaufsichtsbehörde möglich.
Eine rechtssichere Darstellung von Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte und eine rechtssichere Lage von Grenzpunkten und Grenzmarken in der Örtlichkeit ist nur bei festgestellten Grenzpunkten gewährleistet. Mehr zum Begriff Grenzfeststellung erfahren Sie hier.
Aufschluss darüber, ob die Grenzpunkte festgestellt sind, kann die Vorlage einer Grenzniederschrift des Eigentümers zum betreffenden Grundstück geben.
Gern können wir Sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster Auskunft geben, ob Grenzpunkte festgestellt sind. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass wir die Lage von vorhandenen Grenzmarken in der Örtlichkeit prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind, die Pflicht für Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Pflicht zur Einmessung besteht für den jeweiligen Eigentümer.
Grundstücke in einem neuen Baugebiet werden i. d. R. gebildet, ohne dass Grenzmarken gesetzt werden. D. h. die dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzmarken (Abmarkung) wird zurückgestellt.
Das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung wird als Schlussabmarkung bezeichnet. Die Schlussabmarkung wird häufig nach Abschluss der Erschließung durchgeführt – manchmal aber auch erst nach Fertigstellung des Hochbaus oder der Außenanlagen.
Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind gemäß § 30 Abs. 4 GeoVermG M-V dazu verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe (z. B. Abschluss der Bauarbeiten) auf Ihre Kosten vornehmen zu lassen. Diese Pflicht geht grundsätzlich auf den jeweiligen Eigentümer über.
Sie sollten daher mit Ihrem Bauträger bzw. Verkäufer klar und schriftlich vereinbaren (z. B. im Notarvertrag), wer welche Kosten trägt. Zu den üblichen Vermessungskosten gehören: Flurstücksbildung und Schlussabmarkung. Sofern ein Grundstück mit neu errichtetem Gebäude verkauft wird, betrifft dies auch die Kosten für die amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung.
In diesem Fall ist im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung eine sog. Flurstücksbildung erforderlich. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer eine Fortführungsmitteilung. Mit diesem Nachweis kann Ihr Notar im Anschluss die Umschreibung im Grundbuch veranlassen.
Bei der Kaufpreisverhandlung und der Finanzierung sollten Aspekte wie Bebaubarkeit, Belastungen, Lasten, Grenzsituation, Erschließung und Vermessungskosten berücksichtigt werden, um unangenehme Überraschungen oder Fehlkalkulationen zu vermeiden.
Einen ersten Anhalt zum angesetzten Bodenpreis gibt häufig der Vergleich mit dem aktuellen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert beschreibt nach § 196 BauGB den durchschnittlichen Lagewert für den Boden für Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.
Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermittelt. Der Bodenrichtwert kann online kostenlos über das Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland BORIS-D eingesehen werden.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, ein Verkehrswert- oder Marktwertgutachten erstellen zu lassen. Häufig wird ein Gutachten zur Ermittlung des Beleihungswertes der Immobilie vom jeweiligen Kreditinstitut veranlasst.
Einen Überblick über die erforderlichen Leistungen und den Projektablauf haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Die anfallenden Vermessungskosten lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
1. Kosten für hoheitliche Tätigkeiten und
2. Kosten für freiberufliche Tätigkeiten.
Im Zuge der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens kommen beide Kostenarten zum Tragen.
Hoheitliche Tätigkeiten:
Die Kosten für hoheitliche Tätigkeiten wie
richten sich nach der gültigen Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung – VermKostVO M-V) sowie dem Verwaltungskostengesetz des Landes M-V – VwKostG M-V.
Es ist zu beachten, dass für hoheitliche Tätigkeiten kein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt werden kann. Die Vermessungskosten werden nach Abschluss der beantragten Liegenschaftsvermessung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen berechnet.
Im Vorfeld ist natürlich aber eine Schätzung der voraussichtlichen Gebühren möglich. Die der Kostenberechnung zugrunde liegenden Parameter geben wir in Ihrer individuellen Kostenschätzung transparent mit Erklärung an und erläutern die Kostenschätzung auf Wunsch gern weitergehend.
Um Objektivität und Neutralität zu gewährleisten, sind alle Vermessungsstellen nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V, d. h. auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, an die Vermessungskostenverordnung gebunden. Um die Vergleichbarkeit von Kostenberechnungen zu gewährleisten, ist daher eine Prüfung der zugrunde liegenden Angaben und Parameter unbedingt vorzunehmen.
Freiberufliche Tätigkeiten
Unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Leistungen wie
Diese Leistungen gehören zum Anwendungsbereich der Ingenieurvermessung gemäß Anlage 1 Nr. 1.4.1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – in der Fassung von 2021. Ingenieurvermessungen im Sinne der HOAI umfassen planungsbegleitende Vermessungen, Bauvermessungen und sonstige vermessungstechnische Leistungen, wie z. B. Vermessungen außerhalb der Planungs- und Bauphase. Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nr. 1.4.1 kann gemäß Nr. 1.4.9 ein Honorar abweichend von den Grundsätzen von Nr. 1.4 vereinbart werden.